Es gibt nicht nur neue Staatsabgaben.
Ich entschuldige mich schon mal für den langen Text.
Inhaltlich habe ich mich gerade für mein bevorzugtes Revier belesen. Bis zum Bußgeldkatalog bin ich noch nicht gekommen.
Blau Vorschlag, Lila Empfehlung Bundesrat, Schwarz Ergebnis
§ 2 wird wie folgt geändert:a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“
[Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 4 Satz 1 StVO) In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung: Die vorgesehene Regelung ist abzulehnen. Mit dem Vorschlag sollte dem „Nebeneinanderfahren“ von Fahrrädern Vorrang vor dem „Hintereinanderfahren“ gewährt werden. Diese Umkehrregelung zum bestehenden Regelungsinhalt des § 2 Absatz 4 StVO kann jedoch zu einem erhöhten Konfliktpotential zwischen Kraftfahrzeugführern und Rad Fahrenden führen. Bereits ein einzelner Rad Fahrender führt in der Regel, besonders durch die Geschwindigkeitsdifferenz, zu einer Behinderung im Verkehrsfluss. Aus der bisherigen Praxiserfahrung ist zu unterstellen, dass Rad Fahrende eine weiterführende Behinderung nicht angemessen werten beziehungsweise werten können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die geistige Reife und die Verfügbarkeit rechtlicher Kenntnisse, welche bei Rad Fahrenden mangels Altersbeschränkungen und verpflichtender verkehrsrechtlicher Ausbildungen sehr heterogen ausgeprägt sind. Im allgemeinen Verkehrsgeschehen sind bereits vielfach nebeneinander fahrende Rad Fahrende feststellbar, welche die Behinderung des übrigen Verkehrs nicht berücksichtigen beziehungsweise bewusst in Kauf nehmen. Mit einer Regelumkehr würden derartige Verhaltensweisen explizit gefördert und können bei Rad Fahrenden ein falsches Verständnis für Regel und Ausnahme hervorrufen. Diesbezüglich dürfte auch provokatives Verhalten bis hin zu Tatbeständen der Nötigung im Sinne des § 240 StGB zu verzeichnen sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass durch ein Überholen von nebeneinander fahrenden Radfahrern bei Berücksichtigung der Sicherheitsabstände die Verkehrsräume eingeengt und der Verkehrsfluss nachteilig beeinträchtigt werden. Der entsprechende (Neu-)Regelungsbedarfs wird ebenfalls nicht zureichend dargetan.
Ergebnis:
(4) 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.
§ 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Begründung: Ein ausreichender Seitenabstand ist ein grundsätzliches Erfordernis im Sinne der Verkehrssicherheit. Nach der bisherigen abstrakten Regelung muss schon jetzt (gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO) beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Eine pauschale Abstandsfestlegung für Inner- und Außerorts erscheint nicht sachgerecht und realistisch zielführend, da ausreichende seitliche Abstände grundsätzlich von der jeweiligen Verkehrssituation, den Geschwindigkeitsverhältnissen sowie der Infrastruktur beeinflusst werden. Die infrastrukturellen Bedingungen würden vielfach jegliches Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden von vornherein ausschließen. Es ist zu erwarten, dass derartige Situationen das Konfliktpotential zwischen unterschiedlich schnellen Verkehrsteilnehmern unangemessen erhöhen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Kraftfahrzeug Führende Adressat der Regelung ist. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen zwar die Werte von 1,50 Meter innerorts und 2,00 Meter außerorts in der StVO zu verankern, jedoch nur als in der Regel einzuhaltende Mindestabstände, von denen in bestimmten Fällen abgewichen werden darf. Ebenso wird eine starre Regelung hinsichtlich der praktischen Durchsetzung und Verkehrsüberwachung sowie einer beweis- und rechtsfesten Ahndungsmöglichkeit polizeilich kritisch bis nicht realisierbar gesehen. Unabhängig von einer praktischen Prüfmöglichkeit bedingt eine derartige Regelung die Definition von Messpunkten zwischen den Verkehrsteilnehmenden.
Ergebnis:
(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m...
Das ist künftig eine Aufgabe, wenn ich auf einen Rad Fahrenden treffe.
Wer wissen möchte, was sich geändert hat. https://www.buzer.de/gesetz/10526/al88519-0.htm
Wer das Zwiegespräch genauer lesen möchte. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...0/591-1-19.html
PS.: Thema Rettungsgasse? Okay Text ist sowieso schon zu lang und schwer leserlich.