Die folgenden Zeilen sollte jeder hier gut durchlesen!
"Verstehen Sie Spaß?" Für viele Fotografen, egal ob Amateur oder Profi, gilt dieses Motto ab 25. Mai 2018 nicht mehr. Denn an diesem Tag wird die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU wirksam, die die Vorschriften für Datenerhebung und Datenspeicherung – zu denen auch das digitale Fotografieren zählt – deutlich verschärft.
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist am dem 25. Mai 2018 gültig, auch mit Folgen für die Fotografie. Die Konsequenzen sind derart weitreichend, dass der Hamburger Medienrechts-Anwalt Lars Rieck bereits befürchtet: "It’s the end of photography as we know it… and I don’t feel fine."
Überall dort, wo Unbeteiligte oder nur am Rande Beteiligte auf einem Foto zu erkennen sind oder sein könnten, gilt künftig: "Vorsicht Kamera!" Street Photography, Sportfotografie, Hochzeits- oder Konzertfotos und viele andere Bereiche werden drastisch erschwert, oder sind im bisherigen Rahmen künftig gar nicht mehr möglich. Das gilt beispielsweise, wenn ein Hochzeitsfotograf die schriftliche Einwilligung sämtlicher Gäste einholen muss, dass sie fotografiert werden dürfen, und dass er diese Fotos speichern, verarbeiten und veröffentlichen darf. Bei Verletzungen der neuen Vorschriften drohen Bußgelder in Millionenhöhe. Die Rechtsunsicherheit ist enorm, und Abmahnanwälte dürften sich bereits jetzt die Hände reiben. Wir beantworten die acht wichtigsten Fragen.
1. Wie ist das Recht am eigenen Bild bisher geregelt?
Hier kommt bereits seit 1907 das Kunsturhebergesetz (KUG) zur Anwendung, das nach allgemeiner Einschätzung für eine vernünftige Abwägung zwischen den Interessen von Fotografen und den Persönlichkeitsrechten von Fotografierten gesorgt hat. Zentraler Inhalt: Bildnisse von Örtlichkeiten oder Veranstaltungen, auf denen Personen nur als Beiwerk abgebildet sind – also zum Beispiel Zuschauer bei einem Fußballspiel – dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Laut allgemeiner Rechtsprechung hat das Kunsturhebergesetz im Zweifel Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
2. Wie sieht es künftig aus?
Mit der neuen DSGVO wird jedes digitale Foto, auf dem Personen zu erkennen sind, zu einer "Datenerhebung". Hintergrund: Digitalkameras, Smartphones und vergleichbare Geräte fotografieren nicht nur, sondern speichern auch vielfältige Daten rund um die Aufnahme, zum Beispiel Uhrzeit oder per GPS den Ort. Diese Informationen lassen sich aus den so genannten EXIF-Daten des Bildes auslesen. Ohne Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen künftig nur noch Mitglieder der "institutionalisierten" Presse und des Rundfunks, also beispielsweise fest angestellte Fotografen, solche Bilder anfertigen und veröffentlichen. Freie Fotografen, Blogger oder auch Amateure, die Handyfotos auf der Straße schießen, brauchen eine Einwilligung der abgebildeten Personen – was in aller Regel völlig unrealistisch ist. Dabei müssen die Fotos nicht einmal auf Plattformen wie Instagram oder Facebook veröffentlicht werden. Schon die Aufnahme zählt als Datenerhebung und fällt damit unter die DSGVO. Der Datenschutzrechtler David Seiler aus Cottbus erklärt: "Das Fotografieren einer Person stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar: wie die Person aussieht, Alter, Geschlecht, Rasse, Ort und Datum der Aufnahme, Umstände der Aufnahme wie zum Beispiel Besuch einer Veranstaltung, Zusammensein mit anderen Personen etc."
3. Hilft eine Einwilligung der abgebildeten Personen?
Sie ist in vielen Fällen – zum Beispiel beim Fotografieren der Tribüne bei einem Fußballspiel – gar nicht möglich. Und selbst wenn sämtliche Fotografierten zustimmen, weiß Anwalt Lars Rieck: "Sie gibt auch keine dauerhafte Rechtssicherheit für den Fotografen." Denn einerseits liegt die Beweislast beim Fotografen. Damit wäre eine schriftliche Einwilligung erforderlich, die allen rechtlichen Anforderungen genügt. Wenn die Betroffenen auf einem Bild freundlich in die Kamera lächeln, gilt das noch längst nicht als Einwilligung. Und zudem können die Fotografierten ihre Einwilligung jederzeit ohne Begründung wieder zurückziehen. Falls das passiert, dürfte der Fotograf zwar vor Schadenersatzansprüchen geschützt sein, aber nicht vor dem Anspruch auf Löschung und Nichtweiterverbreitung des Bildes.
4. Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt einige wenige Ausnahmeregelungen, die Fotografen in den beschriebenen Fällen aber kaum weiterhelfen. Sie gelten für Analogfotografie, für Aufnahmen im rein persönlichen und familiären Kreis (die dann aber auch nicht im Internet veröffentlicht werden dürfen), und für Abbildungen von Verstorbenen. Böswillig könnte man sagen: Wer eine Personengruppe mit der Spiegelreflex Baujahr 1973 fotografiert und alle Abgebildeten danach um die Ecke bringt, ist juristisch auf der sicheren Seite – zumindest in Sachen Foto.
5. Welche Strafen drohen?
Medienrechtler Rieck erklärt die Konsequenzen: "Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen nicht nur Bußgelder in Millionenhöhe, sondern selbst bei sozialadäquatem Verhalten Abmahnungen, Untersagungen und Schadensersatzforderungen." Konkret sind Fotografen von bis zu 20 Millionen Euro Bußgeld pro Fall oder 4 Prozent des weltweiten Jahresgesamtumsatzes bedroht. Wenn sich in den nächsten Monaten herumspricht, welche enormen Schadenersatzansprüche hier möglich sind, und wenn Anwälte zunehmend auf diesem Gebiet tätig werden, dürfte sich die Situation für Fotografen noch weiter verschärfen. Nur ein kleiner Trost: Fotos und Veröffentlichungen vor dem 25. Mai 2018 fallen nicht rückwirkend unter die neue DSGVO.
6. Gelten die neuen Regeln EU-weit?
Nein, jeder EU-Mitgliedsstaat hatte die Möglichkeit, seine nationale Rechtsprechung mit Hilfe von "Öffnungsklauseln" an die neue DSGVO anzupassen. In einem schwedischen Gesetzentwurf heißt es beispielsweise: "Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung." Und auch die österreichische Regierung plant Ausnahmeregelungen für Medienunternehmen und journalistische Arbeit. Die deutsche Bundesregierung ist dagegen untätig geblieben und hat es versäumt, durch entsprechende Gesetze besondere Härten und unzumutbare Einschränkungen zu vermeiden. Anwalt Rieck vermutet: "Ziel des deutschen Gesetzgebers scheint es zu sein, die Anfertigung von personenbezogenen Fotos und Filmen grundsätzlich zu verhindern. Dies hätte nicht sein müssen." Sein Urteil: "GroKo setzen, 6!"
7. Was müssen Hobby- und Profifotografen jetzt tun?
Da es in Deutschland bisher keine Ausnahmeregelungen gibt, treten die Vorgaben der neuen DSGVO am 25. Mai in vollem Umfang in Kraft. Wie die Rechtsprechung im Einzelfall aussieht, werden erst die zu erwartenden Prozesse in den nächsten Jahren erweisen. Gerichte müssen beispielsweise entscheiden, ob Street Photography unter den Erlaubnistatbestand für Kunst fällt. Bis dahin, so der Rat von Medienrechtler Lars Rieck, gilt dieser Rat: "Wenn Sie nicht für die so genannte institutionalisierte Presse oder ein Rundfunkunternehmen bzw. dessen Zulieferer, Wissenschaft & Forschung oder ‚Kunst‘ arbeiten, können Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Fotos und Filmaufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, in Zukunft nur noch mit deren Einwilligung anfertigen, speichern und/oder verarbeiten sowie weitergeben, nutzen etc."
8. Welche Tricks können helfen?
Solange die Rechtsunsicherheit dermaßen groß ist, könnte es bei Veranstaltungen zu skurrilen Szenen kommen. Wenn ein Paar einen Hochzeitsfotografen beauftragt, gilt dieser Auftrag zunächst einmal nur für das Fotografieren des Brautpaars selbst. Der Fotograf könnte Gäste – zum Beispiel mit einem Anstecker – kennzeichnen, die schriftlich eine Einwilligung für Fotos erteilt haben. Zum Thema Sportfotografie erklärt Norbert Möller, Vorsitzender des Sportkreises Hochtaunus, in der Taunus-Zeitung: "Manche Vereine haben schon Trikots in zwei Farben angeschafft, damit Kinder, die während des Wettbewerbs nicht fotografiert werden dürfen, gleich erkennbar sind." Dem Grunde nach müssten übrigens auch Hauptpersonen und hauptsächlich Beteiligte auf einem Bild ihre Einwilligung erteilen, fotografiert zu werden – also zum Beispiel die Band auf einem Rockkonzert. Ob das Pixeln von Personen ein probates Mittel ist, um Bilder rechtssicher veröffentlichen zu können, ist übrigens auch noch nicht klar. Denn künstliche Intelligenz ist mittlerweile durchaus in der Lage, solche Bearbeitungen rückgängig zu machen. Medienrechts-Anwälte dürften sich in den nächsten Monaten und Jahren also nicht über Arbeitsmangel beklagen.
Was haltet ihr davon?
Gruß
WerBer