Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern
Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension
bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor.
Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
Die Punkte 3. und 4. wurde auf der 146. Sitzung des Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) vom September 2008 revidiert. Dadurch ergeben sich einige Besonderheiten, die teilweise formalen Charakter haben. In der Praxis ist danach auch entscheidend,
wie die Reifenfreigaben bzw. die Unbedenklichkeitserklärung der Hersteller formuliert sind. So
werden Unbedenklichkeitserklärungen seitens einzelner Prüforganisationen bzw. Prüfer nicht ak-
zeptiert, wenn nicht auf die Abweichung der neuen Reifendimension von der der Typgenehmigung und die Durchführung entsprechender Prüfungen durch den Hersteller hingewiesen wird.
Außerdem wird ein Mitführen der Reifenfreigabe bzw. Unbedenklichkeitserklärung nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
Unabhängig von der Regelungen entsprechend Punkt 3. und 4. haben einzelne Überwachungsorganisationen in jüngster Zeit immer wieder die Ansicht vertreten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges grundsätzlich erlischt, wenn eine abweichende Reifendimension montiert wird.
Dies gelte auch, so die Ansicht, wenn eine Unbedenklichkeitserklärung des Reifenherstellers für
die Fahrzeug-Reifen-Kombination vorliegt und alle in dieser Unbedenklichkeitserklärung genannten Auflagen (z.B. Fahrzeug befindet sich im serienmäßigen Zustand entsprechend der ursprünglichen Typgenehmigung) erfüllt sind. In einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums von Ende
2016 wurde neuerlich bestätigt, dass die Betriebserlaubnis in diesem Falle entgegen der Ansicht
der genannten Prüforganisationen nicht erlischt. Verwiesen wird dabei auf § 19 Abs. 3 Nr. 2
StVZO (§ 19 StVZO „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“). Eine neuerliche Begutachtung zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Allerdings sollte die Unbedenklichkeitserklärung zu dieser FahrzeugReifen-Kombination mitgeführt werden. Sollte die beschriebene zulässige Umrüstung im Rahmen
einer Hauptuntersuchung beanstandet und in der Folge durch den Prüfer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden, erscheint es durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend, der
Löschung der Betriebserlaubnis schriftlich zu widersprechen.
In seltenen Fällen können für einzelne Motorradmodelle auch sogenannte Teilegutachten verfügbar sein. Bei Gutachten werden überwiegend eine Anbauabnahme des Motorrades durch einen
Sachverständigen und eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere notwendig. Details hierzu sind in
dem Gutachten selbst festgelegt.
Zu beachten ist auch, dass für einige ältere Motorräder ursprüngliche Reifenfabrikatbindungen
seitens der Hersteller aufgehoben wurden. Die Vertragshändler können hierüber Auskunft geben.
Im Falle meiner NC heisst das, ich kann jeden Reifen incl. Reifen unterschiedlicher Hersteller auf der Integra fahren, da es keine Reifenbindung gibt. Ob das sinnvoll ist wird, wie in so vielen Fällen, dem Fahrzeugführer überlassen.